Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid erheben

Ich kam nicht umhin, mich zu fragen … sind die besten Absichten für das Schweizer Steueramt jemals gut genug?
Das gleiche Rendezvous kann sich für zwei Personen komplett unterschiedlich anfühlen. Sie gehen vielleicht frisch verliebt nach Hause und bekommen später die Nachricht, dass es für Ihr Date nicht gepasst hat – oder umgekehrt. Ähnlich frustrierend ist das Gefühl, wenn Ihre Steuererklärung und die Steuereinschätzung nicht übereinstimmen. Anders als beim Dating müssen Sie das aber nicht einfach akzeptieren: Sie können Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid erheben.
Wir erklären Ihnen am Beispiel des Kantons Zürich, wie die Einsprache funktioniert und welche Frist Sie unbedingt beachten müssen. Ghosting ist dabei jedenfalls keine gute Idee!
Was ist ein Einschätzungsentscheid?
Die Steuererklärung abzuschicken, fühlt sich wie eine Erleichterung an – doch das Steuerjahr ist damit noch nicht erledigt. Monate oder erst Jahre später erhalten Sie den Einschätzungsentscheid über die Direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern. Die Steuererklärung kommt also von Ihnen, während der Einschätzungsentscheid vom Schweizer Steueramt verschickt wird.
Sollte der Entscheid allerdings der Steuererklärung entsprechen oder Änderungen bereits im Verfahren akzeptiert werden, erhalten Sie die Veranlagung unter Umständen direkt über die definitive Steuerrechnung. Ein separater Einschätzungsentscheid ist dann nicht notwendig. Genau wie auf ein perfektes erstes Date direkt die zweite Verabredung folgen kann!
Was bedeutet der Einschätzungsentscheid für Sie?
Den Entscheid dürfen Sie nicht einfach im Ordner verschwinden lassen, denn die Steuereinschätzung kann sich von Ihrer Steuererklärung unterscheiden. Nehmen Sie also die Kopie der Steuererklärung und Ihren Einschätzungsentscheid zur Hand und prüfen Sie, ob es Abweichungen gibt. Wie beim Dating kann es nämlich durchaus zu Missverständnissen oder Meinungsverschiedenheiten kommen!
Steuereinschätzung zu hoch oder zu tief?
Wenn der Einschätzungsentscheid von Ihrer Steuererklärung abweicht, könnte ein Fehler beim Steueramt vorliegen. Versuchen Sie zu verstehen, was geändert wurde und welchen Grund es dafür gibt. Vielleicht hat das Steueramt Ihr steuerbares Vermögen und Einkommen angepasst, Abzüge gestrichen oder Positionen anders beurteilt.
Es kann aber auch sein, dass Ihre Steuererklärung falsch war. Sollten Sie nachträglich merken, dass Sie zum Beispiel ein Konto als Vermögenswert oder einen Teil Ihres Einkommens vergessen haben, müssen Sie unbedingt Einsprache erheben – so vermeiden Sie, Steuern zu hinterziehen und später über eine straflose Selbstanzeige nachzudenken. Auch vergessene Abzüge können Sie nachträglich korrigieren und damit Steuern sparen.
Egal, auf welcher Seite ein Fehler passiert ist: Wir helfen Ihnen, die Abweichung zu finden und zu verstehen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin und wir prüfen das gemeinsam. Anders als beim Dating gibt es schliesslich immer einen logisch nachvollziehbaren Grund, warum die Einschätzungen auseinandergehen!
Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid
Sollten Sie einen Fehler finden, müssen Sie Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid erheben. Das gilt sowohl für die Direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern. Prüfen Sie dafür die Rechtsmittelbelehrung auf Ihrem Entscheid, denn Formvorschriften, die zuständige Behörde und andere wichtige Regelungen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Folgende Tipps sind dabei unabhängig von Ihrem Wohnsitz immer wichtig:
1. Reichen Sie die Einsprache fristgerecht ein!
Die schlimmste Reaktion auf eine schlechte Verabredung ist keine Antwort – denn niemand wird gerne im Regen stehengelassen. Auch beim Schweizer Steueramt ist Ghosting keine gute Idee:
Eine Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid muss jedenfalls innerhalb von 30 Tagen erfolgen! Viele verpassen diese Frist, weil dem Entscheid keine Rechnung beiliegt, und das Schreiben deshalb nicht so dringend wirkt.
Notieren Sie also das Zustellungsdatum und vergleichen Sie den Entscheid möglichst schnell mit Ihrer Steuererklärung. Bei Abweichungen sollten Sie rasch nach Belegen suchen und die Einsprache fristgerecht einreichen. Unangenehme Gespräche bringt man schliesslich am besten schnell hinter sich!
2. Formulieren Sie eine wirksame Einsprache
«Ich bin nicht einverstanden» reicht dabei nicht als Einsprache. Sie müssen konkret benennen, welche Änderung Sie anfechten und welche Korrektur Sie wünschen. Wo es notwendig ist, sollten Sie ausserdem Belege beifügen – beispielsweise Rechnungen, die abzugsfähige Ausgaben belegen. Bei Abzügen ist der Nachweis besonders wichtig!
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Unterlagen so einzureichen, dass Sie die bestmöglichen Chancen auf eine Anpassung haben. Schreiben Sie uns am besten jetzt, damit Ihre Einsprache fristgerecht eingehen kann. Nachrichten zu analysieren und gemeinsam zu schreiben, ist schliesslich nicht umsonst eine unserer Lieblingsbeschäftigungen bei einer Night Out!
3. Begleichen Sie trotz Einsprache Ihre Steuerschuld
Eine Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid in Zürich bedeutet nicht, dass Ihre Steuerzahlung nicht fällig wird! Wie das in Ihrem Kanton geregelt ist, finden Sie ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung heraus – oder in einem Gespräch mit uns. Ignorieren Sie also keine Steuerforderung, weil Sie Einsprache erhoben haben.
Inkassomassnahmen werden zwar teilweise ausgesetzt, es werden aber Verzugszinsen fällig, wenn Sie Ihre Steuerschulden nicht begleichen. Prüfen Sie also auch die Zahlungsanweisung und gehen Sie nicht davon aus, dass eine Einsprache Sie von Ihrer Zahlungspflicht entbindet.
Vorsicht bei der «Ermessenseinschätzung»!
In diesem Sonderfall muss die Einsprache noch detaillierter erfolgen, denn die Ermessenseinschätzung bedeutet im Grunde, dass Sie gar nicht erst zum Date erschienen sind. Wenn Sie nämlich trotz Mahnung keine Steuererklärung einreichen, wird eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen.
Die Ermessenseinschätzung kann nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Dabei müssen Sie die Einsprache umfassend begründen und Beweismittel liefern. Idealerweise ergänzen Sie die Begründung mit der korrekten Steuererklärung, die Sie nachträglich ausfüllen.
Sollten Sie auf Ihrem Entscheid «Ermessenseinschätzung» lesen, kontaktieren Sie uns am besten sofort. Denn diese Einsprache ist ohne professionelle Hilfe besonders schwierig!
In 5 Schritten zur Einsprache gegen Ihren Einschätzungsentscheid
Sie haben also Ihren Einschätzungsentscheid erhalten? Jedenfalls sollten Sie dem Drang widerstehen, den Brief für später wegzulegen und damit das Steueramt zu ghosten. Das sind die wichtigsten Schritte, wenn der Entscheid in der Post ankommt:
Prüfen Sie den Einschätzungsentscheid und die Steuererklärung vom jeweiligen Jahr auf Abweichungen und Fehler.
Lesen Sie die Rechtsmittelbelehrung, um die Regelungen für die Einsprache zu kennen.
Notieren Sie die Frist und tragen Sie diese am besten in den Kalender ein.
Sammeln Sie Belege und formulieren Sie eine Einsprache, die konkret auf Unterschiede und Korrekturen eingeht.
Lassen Sie sich beraten, wenn es Unklarheiten gibt!
Ihre Steuereinschätzung sorgt für Herzschmerz?
Die Rückmeldung vom Schweizer Steueramt ist nicht immer so schön wie erhofft. Wenigstens können Sie sich auf eine Antwort verlassen – das ist schonmal besser als im Dating-Leben! Umso wichtiger ist, dass Sie den Einschätzungsentscheid gründlich prüfen, bei Fehlern Einsprache erheben und Belege vorlegen. All das ist deutlich einfacher (und erfreulicher), wenn Sie kompetente Hilfe haben. Vereinbaren Sie einfach ein Gespräch mit uns, dann erledigen wir das gemeinsam.
Und einfach so … sind Sie mit dem Schweizer Steueramt endlich auf einer Wellenlänge.



